Die Verbotsliste der WADA
Die Verbotsliste der Welt Anti-Doping Agentur WADA wird mindestens einmal im Jahr überarbeitet und veröffentlicht und kann in englischer Sprache jederzeit auf der Homepage der WADA (http://www.wada-ama.org) eingesehen werden. Für Deutschland gibt es jeweils eine offizielle Übersetzung im Bundesgesetzblatt.
Sie gilt weltweit und nennt die Wirkstoffe und Methoden, die derzeit im Training und/oder Wettkampf verboten sind. Die Verbotsliste nennt auch die Substanzen, die nur in bestimmen Sportarten Beschränkungen unterliegen oder verboten sind. Bei bestimmten chronischen Krankheiten besteht die Möglichkeit, eine Medizinische Ausnahmegenehmigung zur Anwendung ansonsten verbotener Wirkstoffe zu erhalten.
Aufbau der Verbotsliste 2012:
1. Substanzen und Methoden, die zu allen Zeiten verboten sind (in- und außerhalb von Wettkämpfen)
S0. Nicht zugelassene SubstanzenEine völlig neue Kategorie hat die WADA mit der Substanzgruppe S0. eingeführt. Hierunter fallen alle pharmazeutischen Substanzen, die nicht in einem der folgenden Abschnitte der Verbotsliste geführt sind und derzeit nicht durch eine staatliche Gesundheitsbehörde für die therapeutische Anwendung beim Menschen zugelassen sind, also Medikamente in der vorklinischen oder klinischen Entwicklung, aber auch zurückgezogene Medikamente. Hiermit sind demnach Präparate abgedeckt, die sich noch in der Entwicklung befinden, aber vielleicht (schon) auf dem Schwarzmarkt gehandelt werden und erhältlich sind.
S1. Anabole Substanzen
S2. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Substanzen
Vor dem Hintergrund der steigenden Entwicklung von Substanzen zur Stimulierung der Erythropoese wurden Hypoxie-induzierbarer Faktor (HIF)-Stabilisatoren als Beispiel genannt. Zudem wird der Freiname von Hematide, Peginesatide namentlich erwähnt.
S3. Beta-2-Agonisten
Salbutamol und Salmeterol sind nicht mehr im Vorfeld bei der NADA anzeigepflichtig. Die Anwendung dieser Substanzen muss aber weiterhin bei einer Dopingkontrolle auf dem Kontrollformular angegeben werden. Zusätzlich kann der Sportler bei der Kontrolle eine schriftliche Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Anwendung vorlegen. Dazu bietet die NADA ein einfaches Formular an, die schriftliche Bescheinigung kann aber auch formlos erfolgen. Das Formular muss der NADA nicht vorab übersendet werden.Salbutamol darf allerdings nur bis zu einer maximalen Dosis von 1600 μg pro 24 h angewandt werden. Für höhere Dosierungen ist weiterhin die Erteilung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung erforderlich. Der Status der anderen Beta-2-Agonisten hat sich nicht geändert, hier gelten die in 2010 etablierten Regelungen weiterhin: Angehörige des RTP und des NTP benötigen zur Inhalation für andere Beta-2-Agonisten eine medizinische Ausnahmegenehmigung. Angehörige des ATP müssen im Falle eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses eine rückwirkende Ausnahmegenehmigung beantragen. Bei Kombinationspräparaten, die neben Beta-2-Agonisten zusätzlich ein Glukokortikoid (= Kortison) enthalten, deckt der Antrag auch den Gebrauch des Glukokortikoids ab. Sportlerinnen und Sportler, die keinem Testpool angehören, müssen bei der Anwendung der o. g. Medikamente ein Attest vorlegen. Bei internationalen Starts müssen Sie sich allerdings vorab beim internationalen Fachverband erkundigen, ob ein Attest dort ausreicht. In jedem Fall muss eine Behandlung mit diesen Substanzen im Kontrollformular angegeben werden.
S4. Hormonantagonisten und -Modulatoren
S5. Diuretika und andere Maskierungsmittel
Desmopressin wurde als Maskierungsmittel in die Verbotsliste aufgenommen. Glycerol ist ausdrücklich nur dann verboten, wenn es in großen Mengen als Plasmaexpander eingesetzt wird. Damit ist die Einnahme von Glycerol, wenn es als Hilfsstoff in Arzneimitteln oder Lebensmitteln eingesetzt wird, erlaubt. Wird neben einem Diuretikum oder einem anderen Maskierungsmittel, für das bereits eine Medizinische Ausnahmegenehmigung besteht, zusätzlich eine Substanz eingesetzt, die einem Grenzwert unterliegt (Salbutamol, Morphin, Cathin, Ephedrin, Methylephedrin und Pseudoephedrin), muss hierfür eine gesonderte TUE beantragt werden.
M1. Erhöhung des Sauerstofftransfers
M2. Chemische und physikalische Manipulation
2. Im Wettkampf verbotene Wirkstoffe und Methoden
S6. Stimulanzien
Das Stimulans Methylhexanamin (auch unter diversen anderen chemischen Namen bekannt) wurde aus der Gruppe der nicht-spezifischen Stimulanzien entfernt und den spezifischen Stimulanzien zugeordnet, da es häufig Nahrungsergänzungsmitteln beigemischt wird und zu unbeabsichtigten Dopingverstößen führen kann.
S7. Narkotika
S8. Cannabinoide
Neben synthetisch hergestellten Cannabinoiden sind nun im Wortlaut auch Cannabinomimetika unmissverständlich mit in diese Substanzklasse einbezogen und mit Beispielen aufgeführt worden.
S9. Glukokortikoide
An dieser Stelle sind nur noch die verbotenen Verabreichungsarten aufgeführt. Die Anzeigepflicht für nicht-systemisch verabreichte Glukokortikoide (= Kortison) über eine Erklärung zum Gebrauch (Declaration of Use = DoU) entfällt ab 2011. Die Anwendung dieser Substanzen muss aber weiterhin bei einer Dopingkontrolle auf dem Kontrollformular angegeben werden. Zusätzlich kann der Sportler eine schriftliche Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Anwendung vorlegen. Dazu bietet die NADA ein einfaches Formular an, die schriftliche Bescheinigung kann aber auch formlos erfolgen. Das Formular muss der NADA nicht vorab übersendet werden.
3. Bei bestimmten Sportarten verbotene Wirkstoffe
P1. Alkohol
Nach Änderungen im Wettkampfablauf ist Alkohol beim Schießen im Modernen Fünfkampf nicht mehr verboten.
P2. Beta-Blocker
Zur Verdeutlichung wurde die Disziplin Skeleton beim Verbot von Betablockern im Bereich der FIBT hinzugefügt. Beta-Blocker sind für den Dartsport (WDF) verboten. Im Turnen (FIG) sind Beta-Blocker nicht mehr verboten.
Weitere Anmerkungen:
Koffein wurde im Jahr 2004 von der Verbotsliste genommen. Es steht allerdings auf der Monitoring Liste und wird auf einen möglichen Missbrauch hin beobachtet. Actovegin steht nicht auf der Verbotsliste der WADA, ausgenommen bei intravenöser Gabe durch Infusion. Diese fallen unter die Sektion M2. Wegen eines möglichen Missbrauchs wird die Verwendung von Actovegin durch die WADA allerdings sorgfältig beobachtet.